Kaltakquise
21. Oktober 2013 um 17:27 Uhr von Sabine Becker
Die Kurzform (tl;dr): Mögen wir nicht, machen wir nicht. 🙂
Bereits direkt nach der Eintragung unserer Unternehmergesellschaft ins Handelsregister versuchten uns diverse Firmen auf verschiedene Art, ihre Leistungen aufzudrängen. Die ersten Briefe dazu lagen zusammen mit der Bestätigung des Gerichts über die Eintragung ins Handelsregister und des abschließenden Schreibens des Notars in unserem Briefkasten. Mittlerweile kam auch der erste Kaltakquise-Versuch per Telefon.
Drei der ersten Briefe waren ja richtig kackfrech; da versuchte man, uns den „Eintrag in den Bundesanzeiger“ zu verkaufen, und zwar für Beträge zwischen gut 300 und gut 500 Euro. Beim ersten hatten wir noch Zweifel, ob wir vom Notar richtig beraten worden waren und da doch noch mehr Kosten anfallen würden, aber als ich den zweiten Brief aufmachte, der etwa genauso aussah und einen anderen Absender hatte, war klar, daß das eine Betrugsmasche ist. Der dritte gab sich immerhin, wenn auch in sehr bescheiden-kleiner Schrift, als privates Printunternehmen zu erkennen.
Der Eintrag im Bundesanzeiger ist zwar für neu eingetragene Firmen Pflicht, kostet aber genau einen Euro und ist bereits in der Rechnung für die Eintragung ins Handelsregister, die direkt vom Registergericht kommt, enthalten. Auch für den Eintrag selbst muß man als Firmengründer nichts mehr tun, das läuft mit der Eintragung einfach mit. Wenn Ihr also nach einer Firmeneintragung solche Briefe bekommt: Das sind schlicht und einfach Betrugsversuche. Wer Spaß dran hat, kann es ja mit einer Strafanzeige versuchen.
Dann war da der Vogel, der uns „intelligente Kommunikation“ verkaufen wollte, es aber offenbar selbst nicht so sehr mit jener hält. Der erste Werbebrief kam wie gesagt zusammen mit der Eintragungsmitteilung Anfang September, der zweite vor etwa einer Woche. In beiden Briefen wurde überhaupt nicht auf unser Geschäftsfeld eingegangen; es handelt sich wohl um Standardbriefe, die der Absender jedem zuschickt, der gerade eine Firma gegründet hat. Da wir auf beide Briefe nicht reagierten, meinte der „intelligente Kommunizierer“, uns heute auch noch telefonisch belästigen zu müssen und damit zu beweisen, daß er das mit der Intelligenz doch nochmal üben sollte.
Schließlich meinte auch noch die „Wirtschaftsauskunft“ Creditreform, uns ihre (meiner persönlichen Meinung nach zweifelhaften) Dienstleistungen per Post aufdrängen zu müssen. Der Brief war mit „persönlich/vertraulich“ gekennzeichnet, und trotzdem einfach nur stinknormale Werbung. So nebenbei wollte Creditreform auch noch ausführlich über unsere eigenen finanziellen Verhältnisse Bescheid wissen. Ja ne is klar.
Nee, Leute, so wird das nichts. Wir kommunizieren gerne, und gerne auch mit Anbietern. Aber wir lassen uns keine Produkte und Dienstleistungen aufdrängen. Das bewirkt bei uns genau das Gegenteil: Es schreckt ab. Wenn wir Produkte und Dienstleistungen für unsere Kunden oder uns selbst in Anspruch nehmen möchten, dann können wir Suchmaschinen bedienen und Anfragen schreiben. Ja doch, wirklich. Oder auf Veranstaltungen gehen und Kontakte knüpfen.
Umgekehrt werden wir unsere Dienstleistungen niemandem ungefragt unter die Nase halten. Belästigung halten wir einfach für keine gute Werbeform. Die Möglichkeiten, die uns abseits davon offenstehen, mögen mehr Arbeit machen und langwieriger sein, aber wir glauben, daß alle Seiten – Kunden, Anbieter und wir – damit langfristig mehr Erfolg haben. Und mehr Ruhe bei der Arbeit. Und weniger Altpapier. 😉
Ganz davon ab, gibt es da auch noch so ein paar Urteile:
- Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 20. September 2007 (AZ: I ZR 88/05 – Suchmaschineneintrag) – ein kostenloser, automatisierter Eintrag in eine Suchmaschine berechtigt den Suchmaschinenbetreiber nicht dazu, eine Firma bzw. einen Selbständigen anzurufen und kostenpflichtige Eintragungen anzubieten.
- Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Hannover im Urteil vom 03.11.2009 (18 O 113/09, nicht online; Hinweis in Perspektive Mittelstand) genügt auch im B2B-Handel eine allgemeine Sachbezogenheit nicht, um Werbeanrufe ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Geschäftskunden durchzuführen.
- Oberlandesgericht Hamm, AZ: 4 U 219/08 vom 26.03.2009 (leider auch noch nicht online; Hinweis auf Telespiegel): Die Empfehlung eines Bekannten ist noch keine Einwilligung zu Telefonwerbung; der Anzurufende selbst muß vorher explizit zugestimmt haben.
Das aber nur so nebenbei.